ff. Freunde und Förderer
des Kunstmuseums Kloster Unser Lieben Frauen Magdeburg e.V.
c/o Kunstmuseum Magdeburg
Regierungsstraße 4-6
39104 Magdeburg
freunde@kunstmuseum-magdeburg.de
Der Vorstand
Vorsitzende: Ursula Robra
stellv. Vorsitzende: Dr. Daniela Adolf (Schatzmeisterin)
stellv. Vorsitzender: Andreas Hornemann (Öffentlichkeitsarbeit)
Beisitzerinnen und Beisitzer: Dr. Gisa Austermühle (Schriftführerin), Dr. Hartmut Lins, Kathrin Pötsch
Beratendes Mitglied: Dr. Annegret Laabs, Direktorin des Kunstmuseums
Kontakt
Vorsitzende: Ursula Robra
Telefon: 0391.54 14 052
stellv. Vorsitzender: Andreas Hornemann
Telefon: 0391.63 10 773
Aktuell hat der Verein 87 ordentliche Mitglieder, darunter fünf Ehrenmitglieder: Ingrid Bahß, Uwe Gellner, Regine Hartkopf, Manfred May und Reinhard Rüger.
Eingetragener Verein, VR 11780, Amtsgericht Standal
Bei der Gründungsversammlung am 19. Juni 2002 beschlossene und am 11. Dezember 2003, am 2. Februar 2005 sowie am 30. August 2006 und am 13. Februar 2013 geänderte Satzung der
Freunde und Förderer des Kunstmuseums Kloster Unser Lieben Frauen Magdeburg
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen„Freunde und Förderer des Kunstmuseums Kloster Unser Lieben Frauen Magdeburg e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Magdeburg in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1780 eingetragen.
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Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 2 Aufgaben
- In den Räumen und im Umfeld des architektonisch wie auch historisch überregional bedeutenden ehemaligen Prämonstratenserstifts „Unser Lieben Frauen“ zu Magdeburg wächst seit 1974 eine außerordentlich beachtenswerte Kunstsammlung heran, deren Schwerpunkt auf den bildplastischen Künsten und der zeitgenössischen Kunst liegt. Ergänzend zur eigenen Sammlung wird seitens des Kunstmuseums jährlich in einer Vielzahl an Sonderausstellungen das Wissen um die Entwicklung der bildenden Künste sowie der Geschichte des eigenen Hauses vertieft. Auch gehören öffentliche Veranstaltungen und Publikationen zum Erscheinungsbild des Kunstmuseums.
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Sammlungs- und Ausstellungstätigkeit, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Vorträge, Sonderführungen etc.) dieser für das kulturelle Leben der Landeshauptstadt Sachsen-Anhalts äußerst wichtigen Institution eines Kunstmuseums. Nicht zuletzt will der Verein Magdeburg mittels zeitgenössischer Kunst ein modernes Erscheinungsbild verleihen. - Dies wird in erster Linie verwirklicht durch die Förderung von Ausstellungsvorhaben des Kunstmuseums, die Unterstützung beim Ankauf von Kunstwerken, die Schenkung durch den Verein erworbener Kunstwerke an das Kunstmuseum bzw. an die Stadt Magdeburg, die Durchführung von Veranstaltungen, die der Vermittlung künstlerischer Ideen und wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen (bspw. Vorträge, Exkursionen, Künstlergespräche) sowie eine aktive Mithilfe bei Veranstaltungen des Kunstmuseums.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Soweit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden, sind diese von untergeordneter Bedeutung, fügen sich harmonisch den Satzungszwecken an, für deren Zielerreichung auch deren Erlöse verwandt werden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 5 Beiträge
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Über die Höhe der Jahresbeiträge für natürliche und juristische Personen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Familien und Paare ermäßigen.
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Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis spätestens 31. Januar eines Jahres im voraus fällig. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
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Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Härtefallregelungen zu treffen.
§ 6 Mitgliedschaft
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Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Ausfertigung der Satzung.
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Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. Sie sind der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung vorzustellen. Die Ehrenmitglieder erhalten über die Vorzüge eines ordentlichen Vereinsmitglieds hinaus einen Sitz im Beirat des Vereins, so ein solcher vom Vorstand berufen ist (siehe § 13), und sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand mit eventuellen Ausschüssen (siehe § 12),
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der gemäß § 13 genannte Beirat.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Ist eine Email-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung des Mitglieds an die zuletzt benannte Email Adresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes gegenüber dem Verein bestimmt hat.
c) Die Mitgliederversammlung hat zu beraten und zu beschließen über:
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den Jahresbericht,
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die Rechnungslegung,
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die Entlastung des Vorstandes,
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die Wahl des Vorstandes,
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die Wahl von zwei Kassenprüfern,
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die Jahresplanung,
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die Änderung der Satzung,
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die Vereinsauflösung,
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die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
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alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
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die Höhe der Jahresbeiträge sowie deren Ermäßigung
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die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund.
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2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert.
b) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
c) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
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Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
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Abstimmungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder kann die Abstimmung geheim erfolgen.
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Über die Beschlüsse ist ein vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen sind. Darüber hinaus gehört der Leiter bzw. die Leiterin des Kunstmuseums Kloster Unser Lieben Frauen Magdeburg dem Vorstand als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an.
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Der gewählte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen zwei Stellvertretern, von denen einer das Amt des Schatzmeisters ausübt, einem Schriftführer sowie den Beisitzenden.
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Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand stimmt mit einfacher Stimmenmehrheit ab; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Grundsätzlich wird jedes Vorstandsmitglied einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
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Im übrigen endet das Vorstandsamt
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durch Niederlegung,
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durch Widerruf seitens der Mitgliederversammlung,
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wenn das Vorstandsmitglied aufhört, Vereinsmitglied zu sein.
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Der Vorstand leitet den Verein unter eigener Verantwortung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die Aufgaben:
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das Konzept für die Umsetzung der unter § 2 formulierten Ziele und Maßnahmen zu erstellen und zu verwirklichen;
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die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen;
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soweit erforderlich, Verträge zu schließen bzw. zu kündigen;
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die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen und dazu einen Jahresabschluss sowie einen Jahresbericht vorzulegen;
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die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
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über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
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Der Vorstand i. S. des § 26 BGB ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes erforderlich werdende formelle oder redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
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Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.
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Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes dürfen in Angelegenheiten des Vereins keine für die gewinnbringende Tätigkeit ausüben, es sei denn dass die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen
§ 11 Geschäftsführer
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der für seine Tätigkeit angemessen zu entschädigen ist.
§ 12 Vorstandsausschüsse
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Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche und Themen beratende Ausschüsse bestellen.
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Der Ausschuss wird in Fragen, die den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, beratend tätig und gibt Stellungnahmen ab. Er ist zu hören, bevor wichtige Entscheidungen im jeweiligen Aufgabenbereich getroffen werden.
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Der Vorstand, bestellt er einen Ausschuss, hat diesen den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung vorzustellen.
§ 13 Beirat
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Der Vorstand kann einen Beirat bestellen.
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Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in § 2 der Satzung formuliert sind, zu beraten.
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Sofern bestellt, tagt der Beirat mindestens einmal im Jahr, wobei eine Beiratssitzung vom Vorstandsvorsitzenden oder den Stellvertretern einberufen wird. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Antrag zur Auflösung allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung vorgelegen hat.
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Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der zeitgenössischen Kunst und der Denkmalpflege in Magdeburg zu verwenden hat.
Sobald die Museen der Stadt Magdeburg kraft Satzung den Status der Gemeinnützigkeit erreicht haben, soll das Vermögen dem Kunstmuseum Kloster Unser Lieben Frauen zufallen.